10b 2019-20: Unterschied zwischen den Versionen
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Medizinethik ist ein weites Feld. Wir haben uns bei der Kette des Lebens auf den Anfang konzentriert. Zuletzt haben wir uns über die gesetzliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch unterhalten. Die grundsätzliche Problematik besteht darin, dass das Lebensrecht des ungeborenen Kindes mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau konfligiert. Die restriktive Position, dass menschliches Leben von Anfang an Person und daher unantastbar ist, erscheint ebenso wenig zielführend wie die libertäre Position, mein Bauch gehört mir. Wer die Interessen von Mutter oder Kind absolut setzt, verschließt sich einer ethisch differenzierenden Diskussion. Da - aus historischen Gründen - menschliches Leben bei uns mit der Zeugung als Zygote beginnt, ist der Staat verpflichtet, dieses Leben zu schützen. Die große Frage dabei ist, wie ihm dies gegen den Willen der werdenden Mutter gelingt. Diese Problematik hat die ehemalige Bundestagspräsidentin Prof. Dr. Rita Süßmuth auf den Begriff gebracht: Wie kann das Leben des ungeborenen Kindes gegen den Willen der werdenden Mutter geschützt werden? Das Recht auf Leben beginnt bei uns mit der Zeugung, mit der Entstehung einer Zygote. Es beginnt damit aber nur und ist nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht voll entwickelt, das ist es erst mit seiner Geburt. Damit wächst das Recht mit dem Leben. Für unsere Zygote heißt dies, dass embryonenverbrauchende Forschung verboten ist (Ausnahmen gibt es für importierte Embryonen). Anderseits ist aber die Antibabypille erlaubt. Zwar verhindert die Antibabypille nicht die Zeugung, wohl aber die Einnistung (Nidation) in der Gebärmutter (Uterus). Auch befruchtete Eier werden durch hormonelle Herbeiführung der Menstruation ausgeschwemmt. Dies geschieht aber, vermutlich sogar in der Mehrzahl der Fälle, auch auf natürlichem Wege. Das gibt dem Gesetzgeber die ethische Legitimation, die Antibabypille nicht zu verbieten. Sie ist aber verschreibungs- und kostenpflichtig. Die Krankenkassen bezahlen sie nur für Jugendliche unter 18 Jahren, um ungewollte Schwangerschaften zu verhüten bzw. aus medizinischen Gründen. Anderseits ist aber auch klar, dass, wer das Lebensrecht des ungeborenen Kindes absolut setzt (Vorrang hat nur das bereits geborene Leben, im Konfliktfall also das bedrohte Leben der Mutter selbst vor dem ungeborenen Leben des Kindes), nicht für die Antibabypille stimmen kann. Diese ethische Diskussion um die Antibabypille zeigt die differenzierende und differenzierte Haltung des Gesetzgebers, die auch im Falle des Schwangerschaftsabbruchs geführt wird. Mit der Nidation ist die Frau schwanger. Zwar kann es, insbesondere in der Frühphase der Schwangerschaft, noch zu Abgängen auf natürlichem Wege kommen, dies ist aber eher selten und keineswegs in der Mehrzahl der Fall. Das ist ein deutlicher Unterschied zur Frage der Nidation und der Antibabypille. Diesem Unterschied muss der Gesetzgeber bei einem grundsätzlichen Recht auf Leben Rechnung tragen, wenn er den Schwangerschaftsabbruch regelt. Das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben ist ganz klar ein Stück gewachsen, es hat die Hürde der Nidation genommen. Wir sind uns im Klaren: Mit jedem Tag der Schwangerschaft wächst das Recht des Kindes auf Leben. Der Staat muss sich aber auch Gedanken machen um die Lebenssituation der Frau. Hier sind alle sozialen und rechtlichen Zumutungen zu bedenken, die mit Mutter- und Elternschaft verbunden sind. Da wir hier stehen geblieben sind, ist Ihre Hausaufgabe nun, soziale und rechtliche Zumutungen sich zu überlegen oder zu recherchieren. Bitte, teilen Sie mir Ihre Überlegungen und Ergebnisse bis einschließlich Dienstag, den 24.03.2020 mit, dann kann ich hierzu eine überblicksmäßige Zusammenfassung anfertigen. | Medizinethik ist ein weites Feld. Wir haben uns bei der Kette des Lebens auf den Anfang konzentriert. Zuletzt haben wir uns über die gesetzliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch unterhalten. Die grundsätzliche Problematik besteht darin, dass das Lebensrecht des ungeborenen Kindes mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau konfligiert. Die restriktive Position, dass menschliches Leben von Anfang an Person und daher unantastbar ist, erscheint ebenso wenig zielführend wie die libertäre Position, mein Bauch gehört mir. Wer die Interessen von Mutter oder Kind absolut setzt, verschließt sich einer ethisch differenzierenden Diskussion. Da - aus historischen Gründen - menschliches Leben bei uns mit der Zeugung als Zygote beginnt, ist der Staat verpflichtet, dieses Leben zu schützen. Die große Frage dabei ist, wie ihm dies gegen den Willen der werdenden Mutter gelingt. Diese Problematik hat die ehemalige Bundestagspräsidentin Prof. Dr. Rita Süßmuth auf den Begriff gebracht: Wie kann das Leben des ungeborenen Kindes gegen den Willen der werdenden Mutter geschützt werden? Das Recht auf Leben beginnt bei uns mit der Zeugung, mit der Entstehung einer Zygote. Es beginnt damit aber nur und ist nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht voll entwickelt, das ist es erst mit seiner Geburt. Damit wächst das Recht mit dem Leben. Für unsere Zygote heißt dies, dass embryonenverbrauchende Forschung verboten ist (Ausnahmen gibt es für importierte Embryonen). Anderseits ist aber die Antibabypille erlaubt. Zwar verhindert die Antibabypille nicht die Zeugung, wohl aber die Einnistung (Nidation) in der Gebärmutter (Uterus). Auch befruchtete Eier werden durch hormonelle Herbeiführung der Menstruation ausgeschwemmt. Dies geschieht aber, vermutlich sogar in der Mehrzahl der Fälle, auch auf natürlichem Wege. Das gibt dem Gesetzgeber die ethische Legitimation, die Antibabypille nicht zu verbieten. Sie ist aber verschreibungs- und kostenpflichtig. Die Krankenkassen bezahlen sie nur für Jugendliche unter 18 Jahren, um ungewollte Schwangerschaften zu verhüten bzw. aus medizinischen Gründen. Anderseits ist aber auch klar, dass, wer das Lebensrecht des ungeborenen Kindes absolut setzt (Vorrang hat nur das bereits geborene Leben, im Konfliktfall also das bedrohte Leben der Mutter selbst vor dem ungeborenen Leben des Kindes), nicht für die Antibabypille stimmen kann. Diese ethische Diskussion um die Antibabypille zeigt die differenzierende und differenzierte Haltung des Gesetzgebers, die auch im Falle des Schwangerschaftsabbruchs geführt wird. Mit der Nidation ist die Frau schwanger. Zwar kann es, insbesondere in der Frühphase der Schwangerschaft, noch zu Abgängen auf natürlichem Wege kommen, dies ist aber eher selten und keineswegs in der Mehrzahl der Fall. Das ist ein deutlicher Unterschied zur Frage der Nidation und der Antibabypille. Diesem Unterschied muss der Gesetzgeber bei einem grundsätzlichen Recht auf Leben Rechnung tragen, wenn er den Schwangerschaftsabbruch regelt. Das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben ist ganz klar ein Stück gewachsen, es hat die Hürde der Nidation genommen. Wir sind uns im Klaren: Mit jedem Tag der Schwangerschaft wächst das Recht des Kindes auf Leben. Der Staat muss sich aber auch Gedanken machen um die Lebenssituation der Frau. Hier sind alle sozialen und rechtlichen Zumutungen zu bedenken, die mit Mutter- und Elternschaft verbunden sind. Da wir hier stehen geblieben sind, ist Ihre Hausaufgabe nun, soziale und rechtliche Zumutungen sich zu überlegen oder zu recherchieren. Bitte, teilen Sie mir Ihre Überlegungen und Ergebnisse bis einschließlich Dienstag, den 24.03.2020 mit, dann kann ich hierzu eine überblicksmäßige Zusammenfassung anfertigen. | ||
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Version vom 25. März 2020, 15:10 Uhr
Inhaltsverzeichnis |
Informatik
Download BlueJ; BlueJ-Lehrgang
Damit wir alle wieder einen einheitlichen Stand unserer Java-Dateien habe, lade ich in Mebis unser bisheriges Projekt gezippt hoch. Ihr könnt es dort herunterladen.
Weiteres kommt in den folgenden neuen Seiten:
Englisch
ausgesetzter Unterricht aufgrund des Corona-Virus
Im Moment ist Mebis leider nicht wirklich zugänglich, deswegen bekommt ihr hier erstmal einige Informationen:
- Generell solltet ihr die Zeit nutzen, um noch einmal sämtliche Grammatik zu wiederholen: im RSG-Wiki findet ihr in der Kategorie Englisch einige Seiten, auf denen sich englische Grammatik online wiederholen lässt: KLICK.
- Daneben solltet ihr auch schon Vokabeln lernen: alle Vokabeln aus Topic 4 (South Africa) setze ich als bekannt voraus.
Bitte denkt an die Mediation, die ihr anfertigen sollt (S. 65/3): wenn Mebis wieder geht, dann erstelle ich dort einen Kurs, in dem ihr weitere Infos/Aufgaben bekommt.
Ethik
Medizinethik ist ein weites Feld. Wir haben uns bei der Kette des Lebens auf den Anfang konzentriert. Zuletzt haben wir uns über die gesetzliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch unterhalten. Die grundsätzliche Problematik besteht darin, dass das Lebensrecht des ungeborenen Kindes mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau konfligiert. Die restriktive Position, dass menschliches Leben von Anfang an Person und daher unantastbar ist, erscheint ebenso wenig zielführend wie die libertäre Position, mein Bauch gehört mir. Wer die Interessen von Mutter oder Kind absolut setzt, verschließt sich einer ethisch differenzierenden Diskussion. Da - aus historischen Gründen - menschliches Leben bei uns mit der Zeugung als Zygote beginnt, ist der Staat verpflichtet, dieses Leben zu schützen. Die große Frage dabei ist, wie ihm dies gegen den Willen der werdenden Mutter gelingt. Diese Problematik hat die ehemalige Bundestagspräsidentin Prof. Dr. Rita Süßmuth auf den Begriff gebracht: Wie kann das Leben des ungeborenen Kindes gegen den Willen der werdenden Mutter geschützt werden? Das Recht auf Leben beginnt bei uns mit der Zeugung, mit der Entstehung einer Zygote. Es beginnt damit aber nur und ist nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht voll entwickelt, das ist es erst mit seiner Geburt. Damit wächst das Recht mit dem Leben. Für unsere Zygote heißt dies, dass embryonenverbrauchende Forschung verboten ist (Ausnahmen gibt es für importierte Embryonen). Anderseits ist aber die Antibabypille erlaubt. Zwar verhindert die Antibabypille nicht die Zeugung, wohl aber die Einnistung (Nidation) in der Gebärmutter (Uterus). Auch befruchtete Eier werden durch hormonelle Herbeiführung der Menstruation ausgeschwemmt. Dies geschieht aber, vermutlich sogar in der Mehrzahl der Fälle, auch auf natürlichem Wege. Das gibt dem Gesetzgeber die ethische Legitimation, die Antibabypille nicht zu verbieten. Sie ist aber verschreibungs- und kostenpflichtig. Die Krankenkassen bezahlen sie nur für Jugendliche unter 18 Jahren, um ungewollte Schwangerschaften zu verhüten bzw. aus medizinischen Gründen. Anderseits ist aber auch klar, dass, wer das Lebensrecht des ungeborenen Kindes absolut setzt (Vorrang hat nur das bereits geborene Leben, im Konfliktfall also das bedrohte Leben der Mutter selbst vor dem ungeborenen Leben des Kindes), nicht für die Antibabypille stimmen kann. Diese ethische Diskussion um die Antibabypille zeigt die differenzierende und differenzierte Haltung des Gesetzgebers, die auch im Falle des Schwangerschaftsabbruchs geführt wird. Mit der Nidation ist die Frau schwanger. Zwar kann es, insbesondere in der Frühphase der Schwangerschaft, noch zu Abgängen auf natürlichem Wege kommen, dies ist aber eher selten und keineswegs in der Mehrzahl der Fall. Das ist ein deutlicher Unterschied zur Frage der Nidation und der Antibabypille. Diesem Unterschied muss der Gesetzgeber bei einem grundsätzlichen Recht auf Leben Rechnung tragen, wenn er den Schwangerschaftsabbruch regelt. Das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben ist ganz klar ein Stück gewachsen, es hat die Hürde der Nidation genommen. Wir sind uns im Klaren: Mit jedem Tag der Schwangerschaft wächst das Recht des Kindes auf Leben. Der Staat muss sich aber auch Gedanken machen um die Lebenssituation der Frau. Hier sind alle sozialen und rechtlichen Zumutungen zu bedenken, die mit Mutter- und Elternschaft verbunden sind. Da wir hier stehen geblieben sind, ist Ihre Hausaufgabe nun, soziale und rechtliche Zumutungen sich zu überlegen oder zu recherchieren. Bitte, teilen Sie mir Ihre Überlegungen und Ergebnisse bis einschließlich Dienstag, den 24.03.2020 mit, dann kann ich hierzu eine überblicksmäßige Zusammenfassung anfertigen.
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Physik NTG KOR
siehe 10a Physik NTG KOR