2020-10a-Ethik

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Version vom 25. März 2020, 14:39 Uhr von Wolfgangengelmann (Diskussion | Beiträge)

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Zusammenfassung und neue Aufträge (25.03.)

Leider waren Ihre Ausführungen zu den Arbeitsaufträgen nicht sonderlich ergiebig. Das lag aber auch an meinen schwammigen Formulierungen. Ich will versuchen, mich klarer auszudrücken. – Unsere Problemfrage lautet: Wie kann der Staat das Leben des Kindes gegen den Willen der Mutter schützen? (Rita Süßmuth) Der Staat muss immer das Leben schützen. Aber er darf das Selbstbestimmungsrecht der Frau, den Willen der Mutter nicht einfach negieren. Daher muss der Gesetzgeber das aufwachsende Lebensrecht des Kindes gegen das Selbstbestimmungsrecht der Frau im Augenblick der Schwangerschaft ethisch abwägen, bevor er den Schwangerschaftsabbruch allgemein verbindlich durch ein Gesetz regelt. Objektiv kann festgestellt werden, welche rechtlichen Pflichten den Eltern aufgebürdet werden, weil sie gesetzlich geregelt sind. Die sozialen Umstände einer ungewollt Schwangeren können nur in den wichtigsten Aspekten skizziert werden, da sie individuell verschieden sind und subjektiv je anders empfunden werden.

Die rechtlichen Pflichten der Eltern

Grundsätzlich haben Eltern für ihre Kinder eine Garantenstellung inne, weil sie sie ins Leben gerufen haben. Eltern sind für das Kindeswohl verantwortlich.

Eltern haben eine Obhutspflicht. Sie bieten ihren Kindern eine Zuhause, passen auf sie auf und kümmern sich um sie. Rechtlich schwierig sind Haftungsfragen, wann Eltern für den Schaden, den ihre Kinder Dritten zugefügt haben, aufkommen müssen.

Eltern haben eine Unterhaltspflicht. Sie stellen den Lebensbedarf des Kindes nach besten Kräften und unter Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel sicher. Das gilt zunächst bis zum 18. Lebensjahr, im Falle von Ausbildung, z.B. Abitur und Studium, bis zum 25. Lebensjahr.

Eltern haben ein Sorgerecht. Das Sorgerecht besteht aus drei Teilen, der Personensorge, der Vermögenssorge und der gesetzlichen Vertretung. Die Personensorge garantiert, dass das Kind gewaltfrei und behütet aufwächst. Die Vermögenssorge umfasst die Vertretung der finanziellen Interessen. Die gesetzliche Vertretung betrifft Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, wie z.B. die medizinische Versorgung.

Im Grunde ist die wechselseitige Bindung und Verpflichtung der Eltern und Kinder lebenslang und kann auch nicht gelöst werden, allenfalls missachtet. Natürlich bedeuten Kinder auch ein Stück Lebensglück und Lebenssinn, aber der Gesetzgeber muss sich im Klaren sein, welche Bürde er einer ungewollt schwangeren Frau zumutet, die das Kind nicht will, gesetzlich aber verpflichtet wird, es auszutragen. Auch im Hinblick auf das spätere Kindeswohl ist daher der Wille der Frau zu achten, insofern wir ein liberal-demokratisches Staatsverständnis und kein autoritär-bevormundendes haben.

Die soziale Lebenssituation der Frau im Augenblick der ungewollten Schwangerschaft

Reflektiert und skizziert werden hier nur soziale Gründe, die eine Frau bewegen könnten, die Schwangerschaft abzubrechen. Kriminologische und medizinische Gründe, die eigens geregelt sind, sind ethisch unstrittig.

Die Lebenspläne der schwangeren Frau sehen kein Kind vor. Manche Frauen stecken mitten in der Ausbildung, manche wollen erst noch im Beruf Tritt fassen oder Karriere machen, wieder andere haben mit der Familienplanung schon abgeschlossen. Gründe, warum ein Kind gerade nicht in den Lebensplan passt, gibt es viele.

Die Partnerschaft ist wenig günstig für ein Kind. Gelegentlich ist der Vater gar nicht bekannt. Der Partner will kein Kind und drängt zum Schwangerschaftsabbruch. Der Partner kommt für eine soziale Vaterschaft nicht in Frage oder verweigert sich dieser. Die Partnerschaft geht wegen der Schwangerschaft in die Brüche. Die Partnerschaft erscheint noch zu jung oder ist schon zu brüchig, um die Verantwortung für ein Kind zu tragen. – Partnerschaftsprobleme bei ungewollten Schwangerschaften dürften relativ häufig sein. Gerade sie sind aber von außen kaum zu beurteilen.

Das familiäre Umfeld ist wenig hilfreich. Ob und in welcher räumlichen Nähe Eltern, Geschwister oder andere Verwandte vorhanden sind, ist fraglich. Außerdem wollen längst nicht alle bei der Ernährung und Erziehung des Kindes helfen, sondern haben ihre eigenen Sorgen und Lebenspläne.

Das soziale Umfeld ist wenig zuverlässig. Die Anzahl der Freunde und Bekannten, denen man sein Kind zeitweise anvertrauen möchte, ist begrenzt. Die soziale Mobilität ist hoch, so dass manche zu gegebener Zeit aus dem Nahfeld verschwunden sind. Auch muss sich die grundsätzliche Bereitschaft zur Hilfe erst noch konkret bewähren, darauf verlassen kann man sich nicht.

Die soziale Lage ist wenig rosig. Wer in Ausbildung und Beruf Schwierigkeiten hat und wem das Geld hinten und vorne nicht reicht und wessen Wohnverhältnisse für ein Kind ungeeignet sind, möchte sich womöglich nicht noch ein Kind „aufhalsen“.

Lebenspläne, Partnerschaft, familiäres und soziales Umfeld sowie die soziale Lage sind individuell höchst unterschiedlich und werden von den ungewollt Schwangeren subjektiv unterschiedlich wahrgenommen. Daher kann objektiv nicht gesagt werden, wann für die betroffene Frau eine soziale Notlage vorliegt, die einen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt. Der Staat müsste hierzu ja objektive Kriterien nennen, was aber unmöglich erscheint. Daher kann der Gesetzgeber die subjektiv empfundene soziale Notlage nur anerkennen oder ablehnen.

An dieser Stelle machen wir erst einmal einen Punkt: Die Pflicht der Eltern und die soziale Not der ungewollt schwangeren Frau haben wir in den Blick genommen. Damit sind die Grundlagen gegeben, die gesetzliche Regelung des §218 StGB zu verstehen. Ihre Aufgabe ist nun:

1. Wie ist der Schwangerschaftsabbruch im §218 StGB gesetzlich geregelt? (Information)
2. Überlegen Sie, welche Gründe den Gesetzgeber bewogen haben, die Regelungen so zu treffen, wie sie im Gesetzbuch stehen! (Reflexion)

Beide Aufgaben sollen Sie bis nächsten Dienstag, den 31.03.2020, erledigen und mir zumailen. Wenn Ihnen etwas unklar ist, rufen Sie mich einfach an.